Uni-Schneesport Berlin e.V.

Satzung des Vereins „Uni-Schneesport Berlin“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Uni-Schneesport Berlin e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

Sitz des Vereins ist Berlin.

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins sind Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Schneesports mit seinen verschiedenen Disziplinen wie zum Beispiel Ski (alpin), Snowboard, Langlauf oder Skating.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Organisation und Durchführung von Schneesport-Exkursionen sowie Ausdauer- und Fitness-Angeboten, insbesondere für Hochschulangehörige.
  2. die Möglichkeit der Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb.
  3. die Durchführung und Teilnahme an Veranstaltungen im Kontext der Berliner Hochschulen.
  4. die Aus- und Weiterbildung von Übungsleiter-/innen für den Einsatz in Hochschulsport- und Schulexkursionen.
  5. die Weiterentwicklung von Unterrichtskonzepten im Schneesport für die Zielgruppe der Studierenden und Schüler-/innen unter besonderer Berücksichtigung der vielen internationalen Studierenden an Berliner Hochschulen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Eintragung als Vereinigung

Die Mitgliedschaft des Vereins im Skiverband Berlin e.V. oder dem Landessportbund beziehungsweise einem anderen Dachverband wird angestrebt. Es ist beabsichtigt, den Verein an Berliner Hochschulen als eingetragene Vereinigung registrieren zu lassen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters/in, stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden; Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dieser kann binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen; über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Kommunikation, für die Beitragshöhe oder die Beitragszahlung von Bedeutung ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem Verstoß gegen die Satzung oder bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein solcher Verstoß liegt u. a. vor, wenn das Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist oder es sich trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand befindet, wenn seit der Mahnung mehr als drei Monate vergangen sind. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen; über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Mitgliederversammlung kann mit 75% aller abgegebenen gültigen Stimmen eine Beitragsordnung erlassen oder ändern und Umlagen beschließen. Eine neue Beitragsordnung ist jeweils ab dem folgenden Geschäftsjahr gültig.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins dienen, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Geschäftsjahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem/er Stellvertreter/-in und dem/der Kassenwart/-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist dahingehend beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins, die die Haushaltsplanung um mehr als 10% je Projekt übersteigen, verpflichtet sind, zuvor die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder einzuholen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 11 Wahl des Vorstands

Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines/er Nachfolger/-in im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Ersatz- Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Förder- und korporative Mitglieder haben Rede-, aber kein Antrags- und Stimmrecht sowie weder aktives noch passives Wahlrecht.

Stimmen können durch schriftliche Vollmacht auf natürliche Personen übertragen werden; diese können dadurch mehrere Stimmen auf sich vereinen. Allerdings dürfen auf eine Person nur Stimmen bis zur Hälfte der anwesenden Mitglieder angehäuft werden, einschließlich einer eventuellen eigenen Stimme; darüber hinausgehende Vollmachten werden bei Abstimmungen nicht gezählt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll wenigstens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen; Mitglieder, die hierzu ihr Einverständnis schriftlich erteilt haben, können auch per email geladen werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per E-Mail mit Gründen beantragt; die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Der Vereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung; eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit an gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, die Auflösung des Vereins muss mit mindestens 80% gültiger Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Schriftführer/-in und der/dem Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfung

Die/der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/-in überprüft mindestens einmal im Jahr die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und berichtet über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Der/die Kassenprüfer/-in darf kein Vorstandsmitglied sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Rechte an geistigem Eigentum

Alle beim Betrieb des Vereins entstehenden Urheber-, Marken- und sonstigen Rechte geistigen Eigentums stehen dem Verein als Ganzes zu. Über ihre Verwendung, Nutzung, Verwertung und Verteidigung entscheidet der Vorstand.